Einkaufsbedingungen Ullrich GmbH

Stand 01.10.2010

1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen von Lieferanten und Auftragnehmern („Lieferanten“) an Ullrich gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Sie gelten nicht für Bauleistungen oder Arbeitsverhältnisse. Entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn Ullrich im Einzelfall deren Geltung nicht ausdrücklich widerspricht, insbesondere wenn Ullrich bestellte Waren widerspruchslos annimmt, oder wenn Ullrich auf ein Schreiben Bezug nimmt, das abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten enthält oder auf sie verweist. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Lieferanten, selbst wenn Ullrich nicht noch einmal auf sie hinweist.

2. Schriftform

Anzeigen oder Erklärungen, die der Lieferant nach Vertragsschluss oder in Bezug auf einen Vertrag Ullrich gegenüber abgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für den Inhalt und die Auslegung von Verträgen, deren Änderung oder Ergänzung, sowie individueller Abreden ist eine schriftliche Vereinbarung oder schriftliche Bestätigung von Ullrich maßgeblich.

3. Bestellungen und Aufträge

Wenn der Lieferant die Bestellung nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unverändert bestätigt, ist Ullrich berechtigt, die Bestellung kostenfrei zu stornieren. Davon unberührt bleibt das Recht, dass Ullrich in der Bestellung eine abweichende Bindungsfrist angibt. Der Lieferant bestätigt die Bestellung unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Eingang der Bestellung.

4. Lieferzeit und –verzug

a) Vereinbarte Termine für Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Lieferant Ullrich unverzüglich zu benachrichtigen.

b) Hält der Lieferant einen vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht ein, gerät er in Verzug. Kann nach dem Vertrag der Termin bestimmt werden, bis zu dem spätestens die Leistung zu erbringen war, gerät der Lieferant mit Ablauf dieses Termins ebenfalls in Verzug. In den Fällen nach den Sätzen 1 und 2 stehen Ullrich die gesetzlichen Rechte für den Fall des Schuldnerverzugs zu.

c) Der Lieferant bezahlt Ullrich darüber hinaus für jede angefangene Woche des Verzugs eine pauschale Schadenssumme von 0,5 % des Auftragswerts bis zu einem Höchstbetrag von 5 % dieses Auftragswerts. Der Lieferant kann einen niedrigeren Schaden nachweisen. Ullrich bleibt die Geltendmachung höherer Schäden vorbehalten.

d) Liefert oder leistet der Lieferant auch nicht innerhalb einer von Ullrich zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist, so ist Ullrich nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Lieferant Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat Ullrich das Recht, Schadensersatz anstelle der Leistung zu verlangen.

5. Preise

a) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Er versteht sich DDP Ullrich (geliefert verzollt Ullrich) nach Incoterms 2000. Der Preis schließt die Montage und den Einbau von Geräten, die Kosten für Verpackung, Zölle, Transporte und etwa notwendige Versicherungen ein. Der Lieferant nimmt Verpackungsmaterial auf Verlangen von Ullrich auf seine Kosten zurück.

b) Soweit nicht anders vereinbart, zahlt Ullrich ab Lieferung der Ware oder Abnahme der Leistung und Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung (lit. c) den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

c) Der Lieferant gibt in allen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen die Bestellnummer und das Datum des Auftrags an. Fehlt eine dieser Angaben, kann Ullrich die Rechnung zurückweisen. In jedem Fall verlängern sich die Zahlungsfristen nach lit. b) um den Zeitraum, um den sich die Bearbeitung der Rechnung wegen der fehlenden Angaben verzögert.

d) Ullrich schuldet keine Fälligkeitszinsen. Ullrich gerät erst in Zahlungsverzug, wenn auf eine schriftliche Mahnung des Lieferanten hin keine Zahlung erfolgt. Der Verzugszins beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

e) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Ullrich im gesetzlichen Umfang zu. Darüber hinaus kann Ullrich fällige Zahlungen zurückbehalten, solange der Lieferant noch Verbindlichkeiten aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen hat.

6. Abwicklung und Lieferung

a) Unteraufträge darf der Lieferant nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Ullrich vergeben. Der Lieferant bleibt in jedem Fall für die Einhaltung aller Pflichten gegenüber Ullrich verantwortlich.

b) Teillieferungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Ullrich zulässig.

c) Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Software ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (system– und benutzertechnische) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für Ullrich hergestellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.

7. Gesetzliche Vorschriften

a) Der Lieferant hält bei allen Lieferungen und Leistungen die anwendbaren Vorschriften des öffentlichen Rechts ein. Einschlägige Bescheinigungen, Entsorgungshinweise, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.

b) Bei der Erbringung seiner Leistungen ist der Lieferant allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

8. Gefahrübergang, Abnahme

a) Die Gefahr des Verlusts oder der Verschlechterung geht gemäß Incoterms 2000 DDP Ullrich bei Anlieferung der Ware im Werk Ullrich auf Ullrich über. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr erst mit deren erfolgreichem Abschluss auf Ullrich über. Über die Abnahme wird
ein förmliches Protokoll aufgenommen.

b) Die Nutzung eines Werks durch Ullrich ersetzt nicht die förmliche Abnahme der Werkleistung.

9. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand

a) Ullrich untersucht gelieferte Waren auf Mängel, die bei äußerlicher Begutachtung der Ware und Überprüfung der Lieferpapiere offen zu Tage treten. Im Übrigen nimmt Ullrich Stichproben nach anerkannten statistischen Verfahren. Abweichungen in Qualität oder Quantität der Ware, die im Rahmen dieser Wareneingangskontrolle festgestellt werden, gelten bei Versendung einer Mängelrüge innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware als rechtzeitig.

b) Ullrich ist vorbehaltlich aller anderen Ansprüche berechtigt, die Lieferung bei Überschreitung des von den Parteien festgelegten Grenzqualitätswertes auf Kosten des Lieferanten vollumfänglich zu prüfen.

10. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

a) Der Lieferant leistet insbesondere dafür Gewähr, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat und den Spezifikationen entspricht. Ullrich hat bei Mängeln die vollen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern der Ware ist die Nacherfüllung unzumutbar (§ 440 BGB). Ullrich kann unmittelbar die in Ziffer 10 lit. d) vorgesehenen Rechte geltend machen.

b) Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht im Gewahrsam von Ullrich befindet, trägt der Lieferant die Gefahr.

c) In dringenden Fällen – insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden -, ferner zwecks Beseitigung geringfügiger Mängel, ist Ullrich berechtigt, den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Dies gilt ferner in sonstigen Fällen, soweit eine von Ullrich zur Nacherfüllung bestimmte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist.
Ferner gilt dies auch dann, wenn Ullrich Mängel sofort beseitigen oder beseitigen lassen muss, um nicht gegenüber den eigenen Kunden in Lieferverzug zu geraten.

d) Soweit Ullrich sich nicht für Selbstvornahme gemäß lit. c) entscheidet, hat Ullrich nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist im Übrigen die Wahl, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die vertragliche Vergütung herabzusetzen (Minderung). Neben diesen beiden Wahlmöglichkeiten bleibt für Ullrich das Recht vorbehalten, Schadensersatz zu fordern.

e) Gelieferte Waren müssen frei sein von Rechten Dritter. Bei der Lieferung von Software haftet der Lieferant dafür, dass er über alle erforderlichen Rechte, insbesondere Schutzrechte, zur Weitergabe der Programme verfügt.

f) Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängel 36 Monate vom Gefahrübergang gemäß Ziffer 8 lit. a) an. Der Lauf der Gewährleistungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung der Mängelanzeige durch Ullrich beginnt und mit der Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung durch Ullrich endet. Für nachgebesserte oder ersatzweise gelieferte Ware oder wiederholten Leistungen, oder Teile von Waren oder Leistungen beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung erneut zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat die Ersatzlieferung, Ersatzleistung oder Mängelbeseitigung aus Kulanz oder anderen Gründen als der Gewährleistung nach diesem Abschnitt vorgenommen.

g) Gesetzliche Ansprüche und Rechte, die Ullrich als Käufer oder Auftraggeber zustehen, bleiben im Übrigen unberührt.

11. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln

Der Lieferant stellt Ullrich von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrunde – wegen eines vom Lieferanten verschuldeten Rechts- oder Sachmangels, gegen Ullrich erheben, und erstattet Ullrich die notwendigen Kosten einer dadurch verursachten Rechtsverfolgung.

12. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel

a) Ullrich behält sich an technischen Unterlagen, Werkzeugen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen und Werknormblättern alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen und Gegenstände sind ausschließlich für die Vertragserfüllung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrages einschließlich aller Kopien auch ohne Aufforderung an Ullrich zurückzugeben. Der Lieferant verzichtet insofern auf alle etwa ihm zustehenden Zurückbehaltungsrechte. Der Lieferant darf solche Unterlagen oder Gegenstände nicht vervielfältigen oder nachbilden, wenn dies nicht zur Erfüllung des Vertrages zwingend erforderlich ist.

b) Stellt der Lieferant für Ullrich Unterlagen oder Gegenstände wie in 12 lit. a) definiert teilweise oder ganz auf Kosten von Ullrich her, so gilt 12 lit. a) entsprechend. In diesem Falle erwirbt Ullrich das Miteigentum an den Gegenständen. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände unentgeltlich für Ullrich. Ullrich kann jedoch jederzeit die Rechte in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter Aufwendungen erwerben und den Gegenstand vom Lieferanten heraus verlangen.

13. Produkthaftung

a) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, soweit diese auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind. Er stellt Ullrich von aller hieraus resultierenden Haftung frei. Ist Ullrich wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes zur Durchführung einer Rückrufaktion verpflichtet, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Ullrich unterrichtet, soweit möglich und zumutbar, den Lieferanten von Inhalt und Umfang der Rückrufmaßnahme und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

b) Der Lieferant schließt eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. und unterhält sie während der gesamten Geschäftsbeziehung mit Ullrich und bis zu 3 Jahre danach. Er legt Ullrich auf Verlangen die Kopie der Police vor.

c) Weitergehende gesetzliche Ansprüche aus Produkthaftung bleiben unberührt.

14. Beistellung von Material

a) Seitens Ullrich für die Herstellung von Waren beigestelltes Material bleibt Eigentum von Ullrich und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen des Lieferanten oder den Sachen Dritter zu verwahren und als Eigentum von Ullrich zu kennzeichnen. Der Lieferant versichert solches Material gegen Verlust oder Beschädigung. Ziffer 13 lit. b), letzter Satz gilt entsprechend. Es darf nur zur Durchführung des jeweiligen
Vertrages mit Ullrich verwendet werden.

b) Verarbeitet der Lieferant das seitens Ullrich beigestellte Material, bildet er es um, oder vermischt oder verbindet er es mit anderen Gegenständen, so erfolgt diese Tätigkeit ausschließlich für Ullrich. Ullrich wird unmittelbar Eigentümer der hierdurch entstehenden neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, so erwirbt Ullrich das Miteigentum an den neuen Sachen entsprechend dem Anteil, der dem seitens Ullrich beigestellten Materialwert
entspricht.

15. Lieferantenregress

a) Ullrich kann die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (§§ 478, 479 BGB) neben und unabhängig von den Mangelansprüchen geltend machen. Ullrich kann vom Lieferanten genau diejenige Art der Nacherfüllung verlangen, die Ullrich eigenen Abnehmern schuldet. Das Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB bleibt unberührt.

b) Ullrich soll vor der Anerkennung oder Erfüllung eigener Gewährleistungspflichten den Lieferanten benachrichtigen und unter Erläuterung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist bitten. Nimmt der Lieferant nicht innerhalb dieser Frist Stellung, gilt die von Ullrich geleistete Gewährleistung als dem Abnehmer geschuldet. Der Lieferant ist zum Gegenbeweis berechtigt.

c) Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Ware durch Ullrich vor der Veräußerung an einen Verbraucher lässt Ansprüche von Ullrich auf Lieferantenregress unberührt.

16. Vertraulichkeit

a) Der Lieferant hält die Vertragsbedingungen sowie alle im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Verfügung gestellten Informationen geheim und verwendet sie nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht, wenn der Lieferant Ullrich nachweist, dass ihm diese Informationen bereits vor Aufnahme von Kontakten mit Ullrich bekannt waren oder ihm nachträglich von einem dazu berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht wurden oder dass sie allgemein zugänglich waren bzw. es nachträglich wurden, ohne dass der Lieferant dies zu vertreten hätte. Der Lieferant darf Dritten gegenüber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Ullrich auf die Geschäftsverbindung hinweisen.

b) Der Lieferant darf speziell für Ullrich, insbesondere nach Ullrich-Zeichnungen oder – Spezifikationen hergestellte Ware nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von Ullrich ausstellen oder für Dritte herstellen.

c) Der Lieferant zahlt Ullrich für jede Verletzung dieser Ziffer 16 eine Vertragsstrafe von EUR 10.000,-. Die Geltendmachung höherer Schäden bleibt unberührt.

17. Eigentumsvorbehalte

Gelieferte Ware wird Ullrich unbedingt und unabhängig von der Bezahlung des Kaufpreises übereignet. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind im Besonderen ausgeschlossen. Das Eigentum an der Ware geht in jedem Fall mit der Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware an Ullrich über.

18. Teilunwirksamkeit

Wenn eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder des Vertrages unwirksam ist oder wird, bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen des Vertrages oder dieser Einkaufsbedingungen unberührt. Enthält der Vertrag oder enthalten diese Einkaufsbedingungen Lücken, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen wirksamen Regelungen als vereinbart, die die Parteien nach Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Einkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten.

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

a) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Deggendorf. Ullrich ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten Klage zu erheben.

b) Auf den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts anzuwenden. Das UN-Übereinkommen über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist nicht anwendbar.

c) Im Zweifel hat die deutsche Fassung dieser Einkaufsbedingungen Vorrang.