Liefer- und Leistungsbedingungen

der Ullrich GmbH

 

I. ANWENDUNGSBEREICH

1. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (ALB Ullrich) der Ullrich GmbH (Ullrich) gelten für alle Verträge über Lieferungen und/oder Leistungen der Ullrich. Bei abweichenden individuellen Vereinbarungen gelten diese ALB Ullrich subsidiär.

2. Diese ALB Ullrich gelten ausschließlich. Abweichende, diese ALB Ullrich ergänzende, anderslautende oder dazu in Widerspruch stehende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn Ullrich in Kenntnis solcher Bedingungen des Kunden an diesen Lieferungen und/oder Leistungen erbringt, es sei denn, die Ullrich hätte jenen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3. Diese ALB Ullrich gelten auch für alle zukünftigen Verträge über Lieferungen und Leistungen der Ullrich an den Kunden.

4. Diese ALB gelten nicht gegenüber Verbrauchen im Sinne des § 13 BGB.

II. VERTRAG

1. Verträge kommen nur auf Grundlage eines Auftrages des Kunden und dessen schriftlicher Annahme durch Ullrich zustande. Der ausdrücklichen Annahme durch Ullrich steht es gleich, wenn Ullrich auf den Auftrag des Kunden liefert und/oder leistet.

2. Ullrich kann Aufträge des Kunden innerhalb von zwei (2) Wochen annehmen.

3. Angebote der Ullrich sind freibleibend.

III. BESCHAFFENHEIT UND WEITERVERARBEITUNG

1. Gegenstände werden durch Ullrich nicht für einen bestimmten Verwendungszweck geliefert, sofern ein solcher nicht ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart ist. Das Risiko der Verwendbarkeit, Nutzbarkeit oder des bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gegenständen trägt der Kunde.

2. Durch Herstellung der Gegenstände bedingte Abweichungen in Maß, Inhalt, Gewicht oder Farbe sind im Rahmen des handelsüblichen gestattet. Abweichungen der Gegenstände von Spezifikationen sind innerhalb branchenüblich zumutbarer Toleranzgrenzen zulässig.

3. Der Kunde wird die Gegenstände nur unter Berücksichtigung der jeweils gültigen technischen Standards weiterverarbeiten. Ullrich ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Kunden Hinweise für die Weiterverarbeitung zu geben.

4. Schäden, die durch unsachgemäße oder nicht fachgerechte Weiterverarbeitung der Gegenstände entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

5. Angaben über Maße und Gewichte von Kollis werden seitens Ullrich nach bestem Wissen gemacht.

IV. PREISE UND VERPACKUNGSKOSTEN

1. Die Preise der Ullrich verstehen sich ab Werk netto zuzüglich jeweils geltender, gesetzlicher Umsatzsteuer.

2. Die Berechnung von Preisen erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen und Konditionen.

3. Die Kosten für Verpackung gleich welcher Art gehen zu Lasten des Kunden. Kisten und Verschläge werden gesondert in Rechnung gestellt. Eine Gutschrift für Kisten und Verschläge erfolgt zu 2/3 des berechneten Wertes, wenn sie innerhalb vier (4) Wochen nach Absendung der Lieferung in unversehrtem Zustand mit vollem Packmaterial fracht- und rollgeldfrei Ullrich zugehen. Im übrigen ist Verpackungsmaterial sortiert und sauber an Ullrich zurückzugeben. Insoweit entstehender Entsorgungsmehraufwand ist durch den Kunden zu tragen.

V. LIEFERUNG UND GEFAHRTRAGUNG – HÖHERE GEWALT

1. Leistungsort für alle Lieferungen und/oder Leistungen der Ullrich ist der Geschäftssitz von Ullrich.

2. Verlangt der Kunde den Versand von Gegenständen an einen anderen Ort, so erfolgt dies auf dessen Rechnung und Gefahr. Mangels besonderer Vereinbarungen erfolgt die Verpackung nach Wahl der Ullrich. Auf Verlangen des Kunden wird Ullrich für den Transport der Gegenstände auf dessen Kosten eine Transportversicherung abschließen.

3. Ullrich ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Lieferzeiten sowie Liefertermine sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

4. Höhere Gewalt berechtigt Ullrich – auch innerhalb des Verzuges – die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, welche Ullrich nicht zu vertreten hat und durch die die Erbringung der Leistung vorübergehend unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, insbesondere rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, von Ullrich nicht zu vertretende behördliche Maßnahmen, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel sowie Krieg, Bürgerkrieg, Terror oder Naturereignisse. Der höheren Gewalt gleichgestellt ist der Fall der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung der Ullrich. Dauert die Behinderung länger als zwei (2) Monate, so ist der Kunde nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, dass die noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. Eine vom Kunden zu setzende Frist zur Nacherfüllung muss mindestens vier Wochen betragen und schriftlich erfolgen.

VI. WERKZEUGE UND FORMEN

Alle Werkzeuge, Formteile oder Formen sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, Eigentum der Ullrich, auch wenn der Kunde die Herstellungs- oder Anschaffungskosten ganz oder teilweise übernommen hat.

VII. DRITTHAFTUNG

1. Der Kunde haftet dafür, dass die von ihm auf Grund der von ihm beigebrachten Anforderungen und Vorschriften für Formen, Farben, Größen und Gewichte des erteilten Auftrages nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.

2. Der Kunde stellt Ullrich von allen Schäden, Kosten und Auslagen der Rechtsverteidigung frei, die in Fällen des Absatzes 1 durch Verletzungen der Rechte Dritter oder durch die Verteidigung gegen Verletzungsbehauptungen entstehen.

VIII. ZAHLUNG UND VERRECHNUNG

1. Rechnungen sind zahlbar in EUR innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug. Zahlt der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, so gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Eingang bei Ullrich maßgeblich. Ullrich ist berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB zu verlangen oder einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Ullrich kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

2. Schecks, Wechsel und Akzepte nimmt Ullrich nur erfüllungshalber an. Zahlungen gelten erst mit deren unbedingter Einlösung durch Barzahlung oder vorbehaltlose Gutschrift als bewirkt.

3. Gerät der Kunde in Verzug, so ist Ullrich unmittelbar berechtigt, die ihrerseits erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen zurückzunehmen oder zurückzubehalten. Zudem kann Ullrich die Weiterveräußerung der Liefergegenstände untersagen und die Einziehungsermächtigung von Forderungen des Kunden gegen Dritte widerrufen.

4. Weder die Rücknahme von Lieferungen und/oder Leistungen durch Ullrich noch der Widerruf der Einzugsermächtigung sind Rücktritt vom Vertrag, soweit Ullrich den Rücktritt nicht ausdrücklich erklärt.

5. Soweit Ullrich nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich nach alleiniger Auffassung von Ullrich eine Vermögensverschlechterung des Kunden ergibt, die geeignet ist, unsere Ansprüche zu gefährden, ist Ullrich berechtigt, alle Forderungen mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen. Darüber hinaus kann Ullrich die Lieferung und/oder Leistung zurückbehalten, bis der Kunde seine gesamten vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Die vorgenannten Rechtsfolgen bei Vermögensverschlechterung kann der Kunde durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

6. Der Kunde kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch Ullrich anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen.

IX. EIGENTUMSVORBEHALT UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

1. Alle durch Ullrich gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die Ullrich im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen, einschließlich Zinsen und Kosten, Eigentum der Ullrich. Die Verrechnung erfolgt nach Maßgabe des § 367 Absatz 1 BGB. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Voraussetzung veräußern, dass er nicht in Verzug ist und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung unbedingt auf Ullrich übergehen und an die diese Abtretung annehmende Ullrich abgetreten werden. Zu anderen Verfügungen über die Liefergegenstände ist der Kunde nicht berechtigt.

2. Der Kunde tritt alle bestehenden und zukünftigen, auch bedingten oder befristeten, Forderungen, Rechte und Ansprüche aus der Weiterveräußerung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Liefergegenstände bereits jetzt an die diese Abtretung annehmende Ullrich ab. Die abgetretenen Forderungen, Rechte und Ansprüche dienen in demselben Umfange zur Sicherung von Ansprüchen der Ullrich aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden wie der Eigentumsvorbehalt an den Liefergegenständen. Veräußert der Kunde die Liefergegenstände zusammen mit anderen Gegenständen, die nicht von Ullrich stammen, so erfolgt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Liefergegenstände zum Rechnungswert der anderen Gegenstände. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt.

3. Im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderer Ware erwirbt Ullrich Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes zum Rechnungswert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, tritt der Kunde bereits jetzt seine Eigentums- und/oder Anwartschaftsrechte an der neuen Sache oder dem Bestand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware ab und verwahrt diese unentgeltlich für Ullrich.

4. Der Kunde ist zur Einziehung nach vorstehender Ziffer 2 an Ullrich abgetretener Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden.

5. Auf Verlangen der Ullrich ist der Kunde verpflichtet, dessen Abnehmer sofort von der Abtretung an die Ullrich zu unterrichten und Ullrich die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.

6. Der Kunde muss Ullrich von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der abgetretenen Forderungen durch Dritte unverzüglich benachrichtigen und wird Ullrich auf eigene Kosten bei der Beitreibung unterstützen.

7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen der Ullrich insgesamt um mehr als 20%, gibt Ullrich auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl frei.

X. MÄNGEL UND GEWÄHRLEISTUNG

1. Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen.

2. Mängel hat der Kunde der Ullrich unverzüglich, spätestens aber binnen sieben (7) Tagen schriftlich anzuzeigen. Die Liefergegenstände gelten als abgenommen, soweit der Kunde einen Mangel nicht ausdrücklich fristgemäß geltend macht, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Für Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar sind, beginnt die 7-tägige Frist für die Anzeige jenes Mangels mit dessen Entdeckung.

3. Die Weitergabe der Leistungsgegenstände an Dritte oder deren Versand in das Zollausland entbinden den Kunden nicht von dessen Rügeobliegenheit nach vorstehenden Absätzen 1 und 2.

4. Bei Mängeln leistet die Ullrich nach eigener Wahl Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Im Falle fehlgeschlagener aus ausschließlich von Ullrich zu vertretender Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Die Nacherfüllung gilt erst nach zwei (2) Versuchen der Nacherfüllung durch Ullrich als fehlgeschlagen.

5. Ansprüche des Kunden wegen zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlicher Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist.

6. Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Ullrich bestehen nur in Umfang und Höhe gesetzlicher Ansprüche; für eine darüber hinausgehende vertragliche Haftung des Kunden gegenüber dessen Abnehmern steht Ullrich nicht ein.

7. Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche des Kunden gegen Ullrich oder deren Erfüllungsgehilfen wegen Sachmangels sind ausgeschlossen. Abschnitt XII gilt ergänzend.

XI. VERZUG

1. Verletzt der Kunde seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag, ist er insbesondere mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist Ullrich, nachdem sie eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz zu verlangen.

2. Die Ersatzpflicht besteht nicht, soweit der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

XII. HAFTUNG UND VERJÄHRUNG

1. Ullrich haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

2. Im Übrigen ist die Haftung der Ullrich, ihrer Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, im Falle schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten stets auf den unmittelbaren, vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf den Preis des Liefergegenstandes begrenzt. Die Haftung für alle sonstigen, einschließlich Folgeschäden, ist vollständig ausgeschlossen.

3. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Kunden aus dem Vertrag beträgt ein (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

XIII. KÜNDIGUNG

1. ULLRICH ist berechtigt einen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere wenn (i) der Kunde wesentlichen Vertragspflichten verletzt oder diesen nicht nachkommt und dieser Verstoß nicht innerhalb angemessener Nachfrist geheilt wird; (ii) der Kunde sich in Liquidation befindet, (iii) der Kunde seine Zahlungen einstellt oder einen Antrag auf Einleitung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens über sein Vermögen stellt; (vi) das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Für Dauerschuldverhältnisse gilt ebenfalls § 314 BGB.

2. Die Kündigung berührt nicht die Verpflichtungen einer Partei, die vor Wirksamwerden der Kündigung begründet wurden, es sei denn, die Durchführung der Lieferung oder Leistung ist für Ullrich unzumutbar.

XIV. VERSCHIEDENES

1. Sofern und soweit einzelne Bestimmungen dieser Ullrich ALB unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die deren Zweck und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt.

2. Sämtliche Erklärungen der Parteien, einschließlich der Erklärungen zum Abschluss des Vertrags, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden. Die Schriftform wird durch Telefax gewahrt.

3. Auf alle Verträge unter diesen ALB Ullrich findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

4. Erfüllungsort für alle Lieferungen oder Leistungen ist Zwiesel. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Zwiesel.